Arbeitsuchende
Mit dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Menschen, die mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, als erwerbsfähig gelten. Damit ist der Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im internationalen Vergleich relativ weit gefasst.
Daraus resultiert einerseits die Erwartung an die erwerbslosen Hilfebedürftigen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andererseits verpflichtet sich der Gesetzgeber, umfangreiche Hilfen anzubieten und zu finanzieren.
Wir möchten Ihnen helfen, individuell und passgenau sinnvolle Qualifikationen und Wege in Arbeit zu finden. Vorrang hat dabei die Vermittlung in Arbeit.
Dabei lassen wir uns von der Vorstellung leiten, dass Vermittlung in Arbeit ein sehr wichtiger aber nicht der ausschließliche Aspekt unserer Arbeit ist. Wir vermitteln deshalb Hilfen in persönlichen Krisensituationen und berücksichtigen auch persönliche und akute Problemlagen.
Der Gesetzgeber hat aber auch eindeutig klargestellt, dass Kundinnen und Kunden, die nicht bei ihrer Integration in Arbeit mitwirken, mit Sanktionen zu rechnen haben. Das kann so weit gehen, dass überhaupt keine Leistungen zum Lebensunterhalt mehr gezahlt werden. Unser Ziel ist es nicht, viele Sanktionen zu verhängen, sondern gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden so gut zusammenzuarbeiten, das Sanktionen nicht eintreten.
